Zuweisungsmodus

Behörden und Institutionen (Staatsanwaltschaft, Gerichte, Kinder- und Jugendhilfe), psychosoziale und Opferschutz-Einrichtungen haben die Möglichkeit, Klienten an uns vermitteln.

Kriterien für gelingende Interventionen mit gewaltausübenden Personen sind erfahrungsgemäß die folgenden:

  • Es liegt eine klar formulierte Auflage, eine gerichtliche Weisung oder diversionelle Maßnahme vor
  • Die Nichteinhaltung von Vereinbarungen hat Konsequenzen für den Klienten

     

Kinder- und Jugendhilfe

Bei Androhung von Gewalt und bei Gewaltausübung im familiären/häuslichen Nahraum, die direkte oder indirekte Gewalterfahrungen für Kinder darstellen können, kann die Kinder- und Jugendhilfe die gewaltausübende Person im Rahmen des Hilfeplans an den VMG vermitteln.

 

Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden

Gerichtsbehörden und Strafjustizbehörden (Strafbezirksgericht und Straflandesgericht, Staatsanwaltschaft, zuständige Fachkräfte von Justizanstalten) haben die Möglichkeit, Personen, die gewaltbereites bzw. gewalttätiges Verhalten gezeigt haben, dazu zu verpflichten, an Interventionen teilzunehmen, und zwar im Rahmen einer

  • diversionellen Regelung der Straftat mit Probezeit und Weisung
  • Weisung bei bedingter Strafnachsicht
  • Weisung bei Setzung einer teilbedingten Strafe
  • Weisung bei bedingter Entlassung aus der Haft.

 

Weitere Zuweisungen

Klienten können von der Beratungsstelle für Gewaltprävention (Verein NEUSTART), von der Polizei, von Opferschutzeinrichtungen, von psychosozialen und weiteren Einrichtungen an uns vermittelt werden. Mit den vermittelnden Stellen erfolgt ggf. eine fallbezogene Zusammenarbeit. Gemeinsam werden Rahmenbedingungen für eine sinnvolle Intervention entwickelt.